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In Österreich wohnhafte Personen
Personen, die in Österreich einen Wohnsitz haben, sind mit ihrem gesamten Einkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Die Einkommensteuer beträgt jährlich:
Selbständige Arbeit Definition: siehe Kapitel 1.1.2.
Bei Selbstständigen wird die Einkommensteuer im Veranlagungsweg (amtliche jährliche Festsetzung mit quartalsweisen Vorauszahlungen) eingehoben. Der Selbstständige muss zwingend nach Ende des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn
a) das Finanzamt dazu auffordert, b) das Einkommen aus selbstständiger Arbeit im Kalenderjahr mehr als € 8.887,– abzüglich eventueller Betriebsausgaben betragen hat oder c) er im Kalenderjahr zusätzlich Einkünfte aus einer oder mehreren unselbstständigen Beschäftigungen bezogen hat und das zu veranlagende Einkommen mehr als € 10.000,– betragen hat.
Außerdem muss sich der Selbstständige selbst bei der Sozialversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) anmelden sowie die Beiträge selbst entrichten (siehe Abschnitt 4.1.5.). Nur im Fall eines „freien Dienstvertrages“ (siehe Abschnitt 4.1.4.) muss der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge einheben und für den Vertragspartner abführen.
Nichtselbständige Arbeit (Arbeitnehmer)Definition: siehe Kapitel 1.1.2.
Löhne und Gehälter unterliegen der österreichischen Einkommensteuer, wobei diese im Regelfall als Abzugsteuer („Lohnsteuer“) direkt an der Quelle, somit bei dem Arbeitgeber erhoben wird (zur Sozialversicherung siehe Punkt 4.).
Nur wenn der Arbeitgeber weder in Österreich ansässig ist noch über eine Betriebsstätte in Österreich verfügt, unterbleibt die Einhebung der Lohnsteuer im Zuge der direkten Abzugsteuer. Eine Betriebsstätte (Büro, feste Einrichtung) liegt dann vor, wenn der ausländische Arbeitgeber diese länger als einen Monat unterhält. Der Begriff der Betriebsstätte ist in diesem Zusammenhang weitläufig zu verstehen. So begründet z. B. eine reine Lohnauszahlungsstelle in Österreich schon eine Betriebsstätte oder auch ein Hotelzimmer kann unter Umständen als Büro eingestuft werden.
Der unselbstständig Erwerbstätige ist zwingend zur Einkommensteuer zu veranlagen, insbesondere, wenn
a) das Finanzamt ihn dazu auffordert, b) die Lohnsteuer nicht als Abzugsteuer bei dem Arbeitgeber eingehoben worden ist, c) im Kalenderjahr andere (z. B. selbstständige) Einkünfte von mehr als € 730,– bezogen worden sind oder d) im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind.
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