die sterreichische Film Commission

Europäische Fördereinrichtungen/ Internationale Koproduktionen

Internationale Koproduktionen

Im Bereich der internationalen Koproduktionen ist Österreich bilaterale und multilaterale Verpflichtungen eingegangen. So bestehen auf diesem Gebiet die multilaterale European Convention on Cinematographic Co-production (Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, für Österreich in Kraft getreten am 1. Jänner 1995) sowie zahlreiche bilaterale Abkommen mit folgenden Staaten: Spanien, Italien, Deutschland, die Schweiz, Frankreich und Kanada. Bei Anerkennung einer internationalen Koproduktion behandeln die anerkennenden Staaten den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Film als „nationalen Film“, sodass unter anderem nationale Filmförderungen für diesen Film gewährt werden können.

Österreich ist überdies seit vielen Jahren Mitglied des Europäischen Koproduktionsfonds „Eurimages“ und Teilnehmer an den verschiedenen Media-Projekten der EU.

Auf der Suche nach einem österreichischen Koproduktionspartner bietet Location Austria gerne seine Unterstützung als Vermittler an.


MEDIA - das Filmförderprogramm der EU

Das MEDIA-Programm ist das Förderprogramm der Europäischen Union zur Unterstützung der audiovisuellen Industrie in Europa und läuft bis Ende 2005. Mit einem Gesamtbudget von 400 Mio. € werden die drei Bereiche Aus- und Fortbildung, Entwicklung, Verleih und Vertrieb sowie Promotion gefördert.

In allen Mitgliedsstaaten des MEDIA-Programmes stehen MEDIA Desks zur Verfügung, die als Informationsbüros dienen. Die zuständigen Mitarbeiter versenden Richtlinien und Antragsformulare, erledigen die Pressearbeit für MEDIA, beraten und betreuen die Bewerber und helfen ihnen bei der Antragstellung. Es empfiehlt sich, den umfassenden Service des MEDIA Desk, der in Österreich im Österreichischen Filminstitut angesiedelt ist, in Anspruch zu nehmen.

MEDIA Desk Österreich
Österreichisches Filminstitut
Spittelberggasse 3
A-1070 Wien
T: (+43) (0)1 526 9730-406 
F: (+43) (0)1 526 9730-460 
E: media@filminstitut.at


Eurimages

Der 1989 als Teilabkommen des Europarates errichtete Filmförderungsfonds unterstützt primär die Herstellung von Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilmen, die für eine Auswertung im Kino bestimmt und als Koproduktionen zwischen mindestens zwei Mitgliedsländern konzipiert sind. Weiters werden der Verleih von europäischen Kinofilmen sowie Kinos in jenen Ländern unterstützt, die keinen Zugang zum MEDIA-PLUS-Programm der Europäischen Union haben.

Die Richtlinien und Förderungsbedingungen für Koproduktionen wurden mit 1. Jänner 2004 neu formuliert, um den laufenden Veränderungen der Filmproduktion in den Mitgliedsstaaten Rechnung zu tragen und den Erfordernissen der Filmwirtschaft gerecht zu werden.

Die Förderung kann höchstens 15% der Gesamtherstellungskosten und maximal 700.000 € betragen. Liegen die Gesamtherstellungskosten unter 1,5 Mio. € können 20% beantragt werden. Die Förderung wird weiterhin in Form eines bedingt rückzahlbaren Darlehens gewährt, die Rückzahlung erfolgt ab den ersten Netto-Produzentenerlösen.

Eurimages umfasst derzeit 30 Mitgliedsländer: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn und Zypern.

Eurimages
Österreichisches Filminstitut
Gerlinde Seitner
Spittelberggasse 3
A-1070 Wien
T: (+43) (0)1 526 9730-407 
F: (+43) (0)1 526 9730-440
E: office@filminstitut.at


Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktionen von Kinofilmen

Das Abkommen wird auf „Europäische Kinofilme“ angewendet. Von einem solchen Film spricht man, wenn er eine Mindestpunkteanzahl der im Anhang II des Abkommens angeführten Voraussetzungen erreicht.

In den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen Koproduktionen,

  • an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten beteiligt sind, die in drei verschiedenen Vertragsparteien (= Ländern) des Übereinkommens niedergelassen sind, sowie Koproduktionen,
  • an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, sowie ein oder mehrere Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in solchen Vertragsparteien niedergelassen sind, beteiligt sind (allerdings nur bis maximal 30% der Gesamtproduktionskosten).

Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen geht das Europäische Abkommen allfälligen bilateralen Koproduktionsabkommen vor (Art. 2 Abs. 3 des Abkommens). So weit die Bestimmungen der bilateralen Abkommen dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nicht widersprechen, bleiben sie aber aufrecht.

Gibt es kein multilaterales Abkommen zwischen Staaten, deren Angehörige (Niederlassung genügt) eine Gemeinschaftsproduktion eingehen, so findet das Europäische Übereinkommen grundsätzlich auch auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen Anwendung.

Die unter dieses Abkommen fallenden „europäischen Kinofilme“ haben Anspruch auf die gleichen Begünstigungen und Vorteile, wie sie nationalen Kinofilmen durch die jeweiligen Unterzeichnerstaaten zuteil werden. Die Begünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten von dem Unterzeichnerstaat, in dem er niedergelassen ist, laut gesetzlicher und sonstiger Vorschriften gewährt. Dabei handelt es sich insbesondere um nationale Förderungen. Zu den Förderbestimmungen zählen:

  • die Mindestbeteiligung an der Gemeinschaftsproduktion darf nicht weniger als 10% und nicht mehr als 70% der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Bei einer Beteiligung unter 20% kann der betreffende Vertragsstaat Einschränkungen oder den gänzlichen Ausschluss von nationalen Förderungsprogrammen beschließen;
  • im Fall der Anwendbarkeit des Europäischen Abkommens auf bilaterale Koproduktionen muss die Beteiligung an den Gesamtproduktionskosten zwischen 20% und 80% betragen; 
  • der Beitrag der Koproduzenten an künstlerischem und technischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen hat ihrer finanziellen Beteiligung zu entsprechen, ausgenommen finanzielle Gemeinschaftsproduktionen (Art. 9);
  • die an den Dreharbeiten beteiligten technischen Mitarbeiter müssen grundsätzlich Angehörige der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten sein; die Postproduktion muss grundsätzlich in diesen Staaten stattfinden.

Zusätzlich werden „finanzielle Gemeinschaftsproduktionen“ anerkannt, wenn eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen lediglich finanzieller Art sind. Der jeweilige nationale Anteil darf wiederum nicht weniger als 10% und nicht mehr als 25% der Produktionskosten betragen. Es muss ein Mehrheitsproduzent beteiligt sein, der einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag leistet und die Voraussetzung für die Anerkennung als nationaler Film in seinem Land erfüllt. Solche Filmproduktionen werden nur dann als finanzielle Gemeinschaftsproduktionen anerkannt, wenn sie zur Förderung der europäischen Identität beitragen.


Video: International Film Production in Austria


Drehbuch Wettbewerb Abenteuer Österreich


"Wir haben in vielen europäischen Städten recherchieren lassen und haben in Wien alle Möglichkeiten gefunden. Wien ist eines der Zentren europäischer Kultur."

Damiano Damiani, Regisseur