die sterreichische Film Commission

Einkommenssteuer natürlicher Personen

Personen mit Wohnsitz außerhalb Österreichs

Allgemeines

Natürliche Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig. Das heißt, nur bestimmte in Österreich erwirtschaftete Einkünfte werden auch hier zur Besteuerung herangezogen.

Weiter gehende Einschränkungen des Besteuerungsrechts für in Österreich erwirtschaftete Einkünfte können dann bestehen, wenn zwischen Österreich und dem Staat, in dem die betreffende Person ansässig ist, ein Doppelbesteuerungsabkommen (im weiteren Text als DBA bezeichnet) abgeschlossen wurde. Dieses regelt zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Vertragsstaaten in Abhängigkeit von der Einkunftsart. Der Staat, dem seitens des DBA ein Besteuerungsrecht zugewiesen wird, darf dieses nach seinen innerstaatlichen rechtlichen Möglichkeiten auswerten. Österreich hat gegenwärtig Doppelbesteuerungsabkommen mit 58 Staaten abgeschlossen.


Selbständige Arbeit

Definition: Selbstständige Arbeit bezieht sich auf das unternehmerische Tätigwerden auf Basis eines definierten Vertrags (z. B. Werkvertrag). Eine selbstständige Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn sie nicht im Dienstverhältnis ausgeübt wird. Der Selbstständige arbeitet unabhängig, weisungsfrei und auf eigenes Risiko.

Nach den meisten bestehenden DBA werden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht in Österreich besteuert, es sei denn, der Steuerpflichtige hat für die Ausübung seiner Tätigkeit in Österreich eine feste Einrichtung (Werkstatt, Büro etc.). Die Definition des Begriffs der festen Einrichtung bezieht sich auf einen Mittelpunkt der Tätigkeit mit festem oder dauerhaftem Charakter. In diesem Fall unterliegen aber nur die durch die feste Einrichtung erzielten Einkünfte der Steuerpflicht in Österreich.

Unabhängig von einer festen Einrichtung als Wirkungsort werden jedoch in vielen DBA die Einkünfte von Vortragskünstlern (siehe 1.1.4) gesondert geregelt und es wird unter bestimmten Voraussetzungen Österreich das Besteuerungsrecht zugewiesen.


Nichtselbständige Arbeit (Arbeitnehmer)

Definition: Nichtselbstständige Arbeit bezieht sich auf einen in einem Unternehmen angestellten Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu verrichten ist. Der Arbeitnehmer ist in den Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch eingebunden und ist verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen. Den Arbeitnehmer trifft kein Unternehmerwagnis.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich werden grundsätzlich auch hier besteuert. Eine Ausnahme besteht, wenn sich die betreffende Person während eines (Kalender-) Jahres nicht länger als 183 Tage in Österreich aufhält, der Arbeitgeber nicht in Österreich ansässig ist und die Vergütung nicht von einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber in Österreich hat, getragen wird.


Vortragskünstler

Als Vortragskünstler gelten im Sinne des DBA ausschließlich Personen, die unmittelbar (auf der Bühne) oder mittelbar (in Film und Fernsehen) in der Öffentlichkeit auftreten. Betroffen sind demnach u. a. Schauspieler, Musiker, Stuntmen, Artisten aber auch Nebendarsteller, Mannequins und ähnliche Personen. Hierbei kommt es nur auf den Unterhaltungscharakter und nicht auf die künstlerische Qualität an. Ebenso unerheblich ist, ob die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis ausgeübt wird oder nicht. Nicht betroffen sind werkherstellende Künstler und Tätigkeiten der Regisseure, Kameraleute, Ausstatter, Choreographen, Tontechniker etc.

Nach den bestehenden DBA gilt als Grundregel für Vortragskünstler, dass für in Österreich erbrachte und vergütete Leistungen das Besteuerungsrecht Österreich zugewiesen wird. Diese Regelung kommt auch dann zum Tragen, wenn die Vergütungen für die Darbietungen eines Künstlers nicht ihm selbst, sondern einem Dritten (z. B. Vermarktungsgesellschaft) ausbezahlt werden (Künstlerdurchgriff).

In einigen DBA kommen jedoch Abweichungen von dieser Grundregel vor. Im Folgenden seien hier nur die wichtigsten Abkommen in Hinblick auf die Regelungen für Vortragskünstler angeführt.

Deutschland: Über die Grundregel hinausgehend steht Österreich das Besteuerungsrecht für Vergütungen jeder Art aus der Tätigkeit als Vortragskünstler zu. Das bedeutet, dass auch Einkünfte, die nicht durch eine persönliche Tätigkeit des Künstlers in Österreich erzielt werden (z. B. Lizenzgebühren), in Österreich zu versteuern sind. Das Besteuerungsrecht ist aber Deutschland zugewiesen, wenn der Aufenthalt während der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln aus Deutschland oder von als gemeinnützig anerkannten deutschen Einrichtungen finanziert wird.

Frankreich: Im Unterschied zur Grundregel wird das Besteuerungsrecht für Künstlereinkünfte Frankreich zugewiesen, wenn die französische Finanzbehörde bestätigt, dass die Tätigkeiten in Österreich überwiegend aus öffentlichen Mitteln aus Frankreich (z. B. öffentliche Filmförderung) finanziert werden. Dies gilt auch, wenn sog. Dritte (z. B. Vermarktungsgesellschaft) aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Großbritannien: Abweichend von der allgemeinen Regel werden Einkünfte von Künstlern, die auf Grund von Kulturabkommen, Kulturübereinkommen oder für bestimmte anerkannte, nicht auf Gewinn gerichtete Organisationen tätig sind, nicht in Österreich besteuert.

Schweiz: Das Besteuerungsrecht steht dem Tätigkeitsstaat (Österreich) nicht zu, wenn die Tätigkeit des berufsmäßigen Künstlers mittelbar oder unmittelbar überwiegend aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. Ansonsten gilt die Grundregel.

USA: Österreich steht das Besteuerungsrecht nur zu, wenn der für die Tätigkeit bezogene Bruttobetrag der Einnahmen, einschließlich der erstatteten oder übernommenen Kosten, US$ 20.000 im betreffenden Steuerjahr übersteigt. Einkünfte, die dem Künstler nicht direkt zufließen, sondern einer anderen Person, werden in Österreich nicht besteuert, wenn nachgewiesen wird, dass weder der Künstler noch ihm nahe stehende Personen an den Gewinnen (einschließlich Dividenden, Gratifikationen etc.) jener anderen Person beteiligt sind.

Kanada: Grundsätzlich gilt die Grundregel, jedoch für Einkünfte, die dem Künstler nicht direkt zufließen, gilt dasselbe wie im DBA mit den USA.

Italien, Tschechien, Slowakei, Finnland, Südkorea, Kroatien, Malta, Russland, Singapur, Südafrika, Tunesien, Weißrussland, Zypern u.a.: Keine Abweichungen von der Grundregel (Besteuerung im Tätigkeitsstaat).

Belgien, Dänemark, Griechenland, Irland, Israel, Luxemburg, Portugal, Schweden, Spanien u.a.: Im Unterschied zur Grundregel existiert im Verhältnis zu diesen Staaten kein Künstlerdurchgriff.

Indien, Japan, Pakistan, Ungarn u.a.: Im Verhältnis zu diesen Ländern gilt die Künstlerbestimmung nicht. Die Besteuerung folgt daher den allgemeinen Regeln (1.1.2., 1.1.3.).


Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Personen

Wie in Abschnitt 1.1.1. erwähnt unterliegen Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, nur mit bestimmten Einkünften (siehe Kapitel 1.1.1. bis 1.1.4.) der österreichischen Einkommensteuerpflicht. Ungeachtet eventueller Ausnahmeregelungen (siehe nachfolgender Abschnitt) sind die zur Anwendung kommenden Steuersätze für die in Österreich zu versteuernden Einkünfte gleich denen von unbeschränkt Steuerpflichtigen (siehe Kapitel 1.2.).

Abhängig von der im DBA vorgesehenen Befreiungsmethode werden

a) die sohin in Österreich besteuerten Einkünfte im Heimatland von der Besteuerung befreit, wobei in der Regel diese Einkünfte progressionserhöhend auf die von den übrigen Einkünften erhobene Steuer wirken, oder
b) die bezahlten Steuern auf die im Heimatstaat zu zahlende Steuer angerechnet.

Die Anrechnung lt. Punkt b) bedeutet, dass der Heimatstaat zwar das gesamte Welteinkommen der Person besteuert, dabei aber die in Österreich bezahlte Steuer von der errechneten Gesamtsteuerschuld abgezogen wird.


Sonderregelung für Künstler

Das österreichische Einkommensteuerrecht sieht u.a. für ausländische Künstler und Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen eine besondere Form der Einkommensbesteuerung vor. Die Einkommensteuer wird als Abzugsteuer in der Höhe von 20% des vollen Betrags der Einnahmen (Einnahmen einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge, jedoch abzüglich einer eventuellen Umsatzsteuer) von der auszahlenden Stelle (Auftraggeber) einbehalten, unabhängig davon, ob der Künstler selbstständig oder nichtselbstständig tätig wird.


Veranlagung

Die Einkommensteuer des beschränkt Steuerpflichtigen gilt durch diese erhobene Abzugsteuer als abgegolten und es ist, außer auf Aufforderung der Finanzbehörde, keine Einkommensteuererklärung nötig. Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist jedoch sinnvoll, wenn durch die Veranlagung die Steuerlast geringer ist als durch die 20%ige Abzugsteuer.

Beschränkt Steuerpflichtige, bei denen keine Abzugsteuer einbehalten wurde, werden auf Grundlage einer bei der zuständigen Finanzbehörde abgegebenen Einkommensteuererklärung zur Einkommensteuer in Österreich veranlagt. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist dabei zwingend, wenn

a) die zuständige Finanzbehörde den Steuerpflichtigen dazu auffordert oder
b) das auf Grundlage oben genannter Voraussetzungen in Österreich zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr mehr als € 3.630,– beträgt, sofern davon noch kein Steuerabzug vorgenommen wurde. Bei der Berechnung des Einkommens sind bei selbstständiger Arbeit Betriebsausgaben, die mit dem Einkommen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, abzuziehen.

Auch bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, bei denen die Lohnsteuer bereits im Ausmaß der allgemeinen Steuersätze vom Arbeitslohn abgezogen wurde, kann sich eine Veranlagung als sinnvoll erweisen, insbesondere dann, wenn die Tätigkeit nicht im gesamten Kalenderjahr ausgeübt wurde.


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