die sterreichische Film Commission

Beschäftigung in Österreich

Beschäftigungsbewilligung

1. Arbeiten in Österreich für EWR-Bürger
EWR-Bürger (Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes) können sich im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit in Österreich frei bewegen und daher grundsätzlich einer unselbstständigen bzw. selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sofern sie über ein gültiges Reisedokument verfügen.

2. Arbeiten in Österreich für Nicht-EWR-Bürger
Nach dem österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetz benötigen Nicht-EWR-Bürger, die einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen wollen, nach Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels (Antrag ist prinzipiell im Ausland bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden zu stellen – Inland: Zuständigkeit der Fremdenpolizei) grundsätzlich eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung, EU-Entsendebestätigung, Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein. Die entsprechenden Formulare für die Antragstellung sind beim Arbeitsmarktservice (AMS) erhältlich. Die örtlich zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erteilt nach Prüfung der Voraussetzungen die erforderliche Bewilligung.


Erleichterte Beschäftigungsbewilligung für Nicht-EWR-Künstler

Zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung für künstlerische Gesamtproduktionen (z. B. Filmproduktionen) in Österreich gibt es erleichterte Bedingungen. Hier muss der inländische Arbeitgeber zunächst bei der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Abteilung Ausländerbeschäftigung) einen Antrag auf Sicherungsbescheinigung für Künstler stellen. Von der Sicherungsbescheinigung für Künstler ist auch das technische und administrative Personal erfasst. Die Sicherungsbescheinigung ist die Zusicherung, dass dem Arbeitgeber für die angeworbenen und ordnungsgemäß eingereisten Nicht-EWR-Bürger die Beschäftigungsbewilligung erteilt werden wird. Ein Arbeitgeber, der kein EWR-Bürger ist bzw. dessen Unternehmen keinen Sitz im EWR hat, muss für seine ebenfalls Nicht-EWR-Arbeitnehmer im Falle einer Tätigkeit in Österreich (z. B. wenn er keinen Kooperationspartner hat) ebenso eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, also eine Sicherungsbescheinigung, beantragen. Dabei ist es zweckmäßig, einen österreichischen Bevollmächtigten (Person oder Unternehmen) einzuschalten, der in seinem Namen und Auftrag die Antragstellung übernimmt.

Sollte es sich um eine künstlerische Gesamtproduktion handeln, ist anzugeben

  • die Anzahl der Crew-Mitglieder (Aufzählung der einzelnen Personen und deren Tätigkeit),
  • die Dauer der Produktion in Österreich
  • sowie die Drehorte (zumindest den ersten Drehort).


Absehen von einer Beschäftigungsbewilligung

Ohne Beschäftigungsbewilligung dürfen Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende sowie darstellende Künstler, die nicht EWR-Bürger sind, einen Tag in Österreich beschäftigt werden. Im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernseh-Live-Sendung dürfen diese Personen ohne Beschäftigungsbewilligung vier Wochen in Österreich arbeiten. Der Produzent bzw. Veranstalter hat dies lediglich am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Auch eine wiederholte vierwöchige Tätigkeit beim gleichen Produzenten ist grundsätzlich zulässig, wenn dazwischen Auslandsaufenthalte liegen.

Kurzfristige, d.h. vier Wochen nicht übersteigende Arbeitsleistungen, die nur von bestimmten in ihrer Arbeit „unvertretbaren“ ausländischen Arbeitnehmern erbracht werden können, dürfen ebenso ohne Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ausgeführt werden. Dieses Faktum ist dem Arbeitsmarktservice hinreichend deutlich zu machen, das dafür eine Bestätigung mit Verweis auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz, §18 Abs.2, ausstellt.

Diese Variante stellt in der Praxis die gängigste Vorgehensweise dar. Location Austria führt diesen Antrag für internationale Produktionsfirmen unter Angabe folgender Informationen gerne durch: Name und Adresse der Produktionsfirma, Auflistung aller Crew-Mitglieder mit Namen, Geburtsdatum, Passnummer und Beruf, Dauer der Produktion und geplante Drehorte sowie Unterkunft (Hotel) in Österreich.


Entsendebewilligung

Nicht-EWR-Bürger, die für ein nicht im EWR ansässiges Unternehmen arbeiten und nach Österreich entsandt werden, um hier an einem nicht länger als sechs Monate dauernden Projekt mitzuwirken, benötigen eine Entsendebewilligung. Diese wird für maximal 4 Monate erteilt. Eine Fortsetzung der Tätigkeit über diesen Zeitraum hinaus bedarf wiederum einer Beschäftigungsbewilligung. Die Entsendebewilligung kann entweder der Ausländer selbst oder der Auftraggeber beim Arbeitsmarktservice beantragen. Wenn die Fortsetzung rechtzeitig vor Ablauf der Entsendebewilligung beantragt wird, gilt die Entsendebewilligung automatisch als verlängert, und zwar bis die Behörde ihre Entscheidung fällt. Zu beachten ist, dass die Ausführung dieser Tätigkeit in Österreich nur auf Basis einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Fremdenrecht (siehe unten) möglich ist.


EU-Entsendebestätigung

Werden Nicht-EWR-Bürger von einem in der EU ansässigen Unternehmen nach Österreich geschickt, um vorübergehend für ein österreichisches Unternehmen zu arbeiten, dann ist deren Tätigkeit lediglich bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices anzuzeigen. Die erforderlichen aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Bewilligungen hat der Ausländer im Entsendeland nachweislich zu erfüllen. Weiters muss er seit mindestens einem Jahr im Entsendebetrieb beschäftigt sein oder über einen unbefristeten Vertrag verfügen. Das Arbeitsmarktservice stellt sodann eine so genannte EU-Entsendebestätigung für eine Dauer von sechs Monaten aus. Daneben ist wiederum die Aufenthaltserlaubnis (siehe unten) zu beantragen.


Arbeitserlaubnis/Befreiungsschein

Eine Arbeitserlaubnis wird dann erteilt, wenn der Nicht-EWR-Bürger bereits in den vergangenen 14 Monaten insgesamt 52 Wochen ordnungsgemäß beschäftigt war, wobei jedoch u.a. Zeiten einer Beschäftigung auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler nicht berücksichtigt werden. Die Arbeitserlaubnis gilt für eine Dauer von zwei Jahren und wird für ein bestimmtes Bundesland ausgestellt.Ein Befreiungsschein wird insbesondere dann ausgestellt, wenn der Nicht-EWR-Bürger in den letzten acht Jahren mindestens fünf Jahre in Österreich beschäftigt war oder die Person seit mindestens fünf Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war.


Video: International Film Production in Austria


Drehbuch Wettbewerb Abenteuer Österreich


"Wien war die perfekte Stadt zum drehen... und... die Crew war ebenso entgegenkommend wie die Stadt. Es war großartig!"

Richard Linklater, Regisseur